Sommerhitze, Hund im Auto: So helfen Sie rechtssicher

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Sommerhitze, Hund im Auto: Schon ab 15 Grad Celsius wird es gefährlich – Foto: ramonespelt, Fotolia

Jahr für Jahr wird davor gewarnt, dennoch lassen immer wieder Hundebesitzer ihre Tiere bei sommerlichen Temperaturen im Auto allein. In den (sozialen) Medien häufen sich in dieser Zeit die Berichte von leidenden, zum Teil qualvoll verendeten Tieren auf der einen, und bisweilen rechtlich zum Teil fragwürdigen Verhaltenstipps auf der anderen Seite. Mancherorts kommt es getragen vom guten Willen zu Panik und Hysterie-Aktionen von Tierschützern. Wir verraten Ihnen, wie Sie richtig helfen und rechtssicher handeln.

Hund im Auto: unterschätzte Gefahr im Sommer

Ganz grundsätzlich ist ein Pkw kein Ort, um einen Hund darin zu halten. Klingt nach einer Binsenweisheit, zugegeben, aber rechtlich gesehen wird ein Pkw schon dann als „hauptsächlicher Aufenthaltsort“ eines Hundes genutzt, wenn das Tier regelmäßig mehr als die Hälfte des Tages darin verbringt. In manchen Fällen kommt man da schon mal ins Grübeln. Kurzzeitig darf man als Halter seinen Hund jedoch selbstverständlich im PKW lassen – soweit dies nicht mit Leiden verbunden ist. § 8 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHundeV sieht hierzu vor, dass die Betreuungsperson des Hundes bei unbeaufsichtigtem Verbleiben des Hundes im Fahrzeug für ausreichende Frischluft und angemessene Temperaturen zu sorgen hat.

In den kälteren Monaten des Jahres wird der Aufenthalt des Hundes im PKW selten zum Problem. Im Sommer jedoch täuscht sich immer wieder so mancher Halter. Aus „mal eben“ den Hund im Fahrzeug lassen wird häufig dann doch ein längerer Zeitraum, die Sonne wandert und schon steht das ursprünglich im Schatten geparkte Fahrzeug in der prallen Sonne. Die Temperaturen im Innenraum steigen schnell auf mehr als 45 Grad Celsius und der Hund, der sich nicht wie der Mensch über Schwitzen Kühlung verschaffen kann, leidet. Spätestens ab 20 Grad Celsius Außentemperatur – unter bestimmten Bedingungen auch schon ab 15 Grad Celsius – ist ein Verbleib des Hundes im PKW mehr als kritisch. Mit den schnell ansteigenden Temperaturen im Fahrzeug leidet er zunehmend an Sauerstoffmangel, ihm droht Kreislaufversagen, im schlimmsten Fall der Tod durch Hitzschlag. Halter, die ihren Hund so zurücklassen, handeln verantwortungslos und machen sich nach § 17 TierSchG strafbar.

Wie aber handeln, wenn ich als Passant in den Sommermonaten einen Hund im Auto sehe und Sorge habe, dass es dem Tier schlecht geht?

Erst einmal so ruhig wie möglich die Situation analysieren. Genau schauen, wie es dem Tier. Anzeichen einer Überhitzung können sein:

  • glasiger Blick,
  • tiefrote Zunge,
  • Erbrechen,
  • starkes Hecheln (mit getrecktem Hals).

Scheint es dem Tier trotz erheblicher Außentemperaturen gut zu gehen und zeigt es keine Anzeichen von Unbehagen, sollte immer auch in Erwägung gezogen werden, dass es sich um einen PKW mit Standklimatisierung handeln könnte. Diese sind zwar selten, aber gerade professionelle Hundehalter halten sie schon mal vor.

Halter ausfindig machen

Zweiter Schritt: den Halter des Hundes / PKW suchen. In Einkaufszentren etwa darum bitten, dass der PKW ausgerufen wird. Kann der Halter nicht zeitnah ermittelt werden, geht es dem Tier aber schlecht, unbedingt die Polizei anrufen. Bereits im Telefonat anfragen und abstimmen, welchen Zeitraum die Beamten voraussichtlich für die Anfahrt benötigen und ob bereits jetzt (in Abwägung der Dauer zu dem konkreten Gesundheitszustand des Tieres) Notfallmaßnahmen eingeleitet werden sollen.

Ist weder der Halter zeitnah auffindbar, noch andere rechtzeitige Hilfe verfügbar, kann die Polizei nicht erreicht werden oder rechtzeitig da sein, dann kann, darf und sollte zur Rettung des Tieres Selbsthilfe ergriffen, das Tier befreit werden, etwa durch das Einschlagen einer Schreibe.

Wichtig: Rufen Sie bei solchen Aktionen zu Ihrer eigenen Absicherung ein paar Zeugen zu dem Geschehen hinzu. Diese Zeugen können später im Streitfalle über den wahrgenommenen Zustand des Tieres und die Versuche zu der Ermittlung des Halters bzw. der erfolglosen Hinzuziehung anderer Hilfe aussagen.

Rechtlich stellt das Einschlagen der Scheibe zunächst eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar. Zudem besteht nach den §§ 823 ff eine Schadensersatzpflicht für am PKW entstandene Schäden.

Eine für die Rettung eines Tieres notwendige Sachbeschädigung kann aber über § 34 StGB, den sogenannten „rechtfertigenden Notstand“, eben gerechtfertigt und damit straflos sein. Dies mit der weiteren Folge, dass auch kein Schadensersatz geleistet werden muss.

Voraussetzung ist die Vornahme einer Güterabwägung und die Wahl des mildesten Mittels, um das Leben des Hundes zu retten. In der Güterabwägung hat der Hund Vorrang vor dem Sachwert des PKW. Trotzdem muss darauf geachtet werden, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Sachbeschädigung zu vermeiden und den Hund trotzdem zu retten. Bevor eine Scheibe eingeschlagen wird, müssen alle oben erwähnten weniger einschneidenden Maßnahmen versucht worden sein. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos blieben bzw. der Zustand des Tieres so dramatisch ist, dass das Eintreffen etwa der Polizei nicht abgewartet werden kann, darf man die Scheibe einschlagen. Je schlechter es also dem Tier geht, umso intensiver dürfen die Rettungsmaßnahmen ausfallen.

Wichtig: Auch wenn Sie den Hundehalter am liebsten an die Wand klatschen würden und ihm jedes nur erdenkliche Übel an den Hals wünschen, müssen Sie den Schaden, den Sie zur Rettung eines Tieres verursachen, so gering wie nur möglich halten. Also nicht gerade die Front- oder Heckscheibe, sondern lieber eine Seitenscheibe einschlagen – im Zweifel genügt es, wenn man nur so viel kaputt macht, dass man z.B. die Tür öffnen kann.

In Fällen, in denen mildere Mittel nicht ausgeschöpft werden können und sofortiges Einschreiten notwendig ist, weil der Hund bereits apathisch oder ohnmächtig ist, sollte unmittelbar nach der Rettung die Polizei informiert werden. Der Hund bedarf zudem in der Regel unverzüglicher tierärztlicher Behandlung. Wiederum ist es ratsam, Zeugen hinzugezogen zu haben.

Im Ergebnis hoffen wir, dass verantwortungsvolle Hundehalter unser Einschreiten nicht herausfordern, und dass wir im Bedarfsfall überlegt, engagiert und mutig genug sind, zu handeln, wenn es nötig ist. Denn: „Glas wird täglich neues produziert, einen Hund kann man jedoch nicht ersetzen!» (Michael Hammons).

Lesen Sie auch: Was passiert im Körper eines Hundes, wenn er hohen Temperaturen ausgesetzt wird? Wie kommt es zum Hitzekollaps?

autorin daniela mueller

Daniela Müller

Daniela Müller, selbstständige Rechtsanwältin, spezialisiert auf Rechtsfragen „Rund um das Tier“. Sie berät in erster Linie gewerbliche Tierhalter, Tierausbilder, Tierschutzvereine und Tierärzte und ist Lehrbuchautorin der ATN (Rechtliche Aspekte Tiergestützer Arbeit).

Webseite: tierkanzlei.de

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