Die Kastration von Hunden aus Sicht der Ethik 

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Kastration von Hunden: Aufgrund heutigen Wissens nur noch unter bestimmten Bedingungen ethisch und medizinisch vertretbar. Foto: freepik.com

Seit der Jahrtausendwende weisen Vergleichsstudien zu Gesundheitsdaten kastrierter und nicht kastrierter Hunde auf bislang unberücksichtigte, teils erhebliche Gesundheitsrisiken durch die Kastration hin. Für zahlreiche Hunde kann damit heute keine Kastrationsempfehlung mehr ausgesprochen werden. In ethischer Hinsicht entfällt dadurch die Rechtfertigung für diesen Eingriff. Mittelfristig ist zu erwarten, dass das Tierschutzrecht an diesen Umstand angepasst wird. 

Unter Kastration versteht man die operative Entfernung der Keimdrüsen, das heißt bei Rüden werden die Hoden amputiert, bei der Hündin die Eierstöcke. In den USA und weiten Teilen Europas stellt die Kastration von Rüden und Hündinnen im ersten Jahr nach der Geburt einen Routinevorgang dar. Zu den Motiven für die Kastration zählen die Prophylaxe bestimmter Erkrankungen (vor allem bei Hündinnen), bestimmte gewünschte Verhaltensänderungen (vor allem bei Rüden) sowie diverse Haltungserleichterungen für die Besitzer.  

Neuere Studien zeigen jedoch, dass die Kastration bei nicht wenigen Hunderassen mit einem erhöhten Risiko für Gelenkerkrankungen und verschiedene Krebsarten verbunden ist, was die Entscheidung der Tierhalter für oder gegen die Kastration erschwert. Zu diesen Gelenkerkrankungen zählen die Hüft- und die Ellbogendysplasie sowie der Riss des kranialen Kreuzbandes; zu den durch die Kastration begünstigten Krebserkrankungen gehören Lymphome, der Mastzelltumor, das Hämangiosarkom und das Osteosarkom – bei einigen Rassen möglicherweise auch das Mammakarzinom (Hart et al. 2020). Die komplexen, noch einige weitere Aspekte umfassenden Risiken der Kastration sind fast ausnahmslos rasse-, geschlechts- und altersabhängig.  

Für einen Überblick sei auf die im Anhang angeführte – im Internet zugängliche – Literatur verwiesen.  

„Mit der Kastration wird einerseits das Auftreten bestimmter Tumore verhindert, andererseits aber steigt das Risiko für andere Krebsarten, und zwar wahrscheinlich so deutlich, dass das gesamte bisherige Kastrationskonzept in Frage gestellt wird.“ (Tierarzt Ralph Rückert 2014)

Die neuen Studien empfehlen sich selbst als Abwägungshilfe für Halter und Tierarzt. Eine der bislang umfangreichsten Studien ist die von Hart et al. (2020) von der University of California in Davis. In dieser Vergleichsstudie wurden die Patientendaten der universitären Tierklinik aus 15 Jahren zu 35 Hunderassen (jeweils kastriert vs. nicht kastriert) ausgewertet und daraus Empfehlungen für den jeweils günstigsten Kastrationszeitpunkt abgeleitet.  

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Dass einem geschlechtstypisches Verhalten unangenehm ist, ist kein hinreichender Grund für eine Kastration. Bildnachweis

Für unkastrierte männliche und weibliche Dobermann-Pinscher lag beispielsweise das Krebsrisiko in Bezug auf die Ausbildung eines Lymphoms, Mastzelltumors, Hämangiosarkoms oder Osteosarkoms bei etwa 2 Prozent. Während bei Dobermann-Hündinnen die Kastration zu keinem Zeitpunkt mit einer nennenswerten Erhöhung des Tumorrisikos verbunden war, erhöhte sich das Krebsrisiko für Rüden durch Kastration im Zeitfenster zwischen dem 12. und 24. Lebensmonat auf 6 Prozent und bei späterer Kastration sogar auf 13 Prozent.  

Für Dobermann-Rüden empfehlen die Autoren der Studie daher, auf die Kastration zu verzichten. Dieselbe generelle Verzichtsempfehlung sprechen sie auch für Golden Retriever Hündinnen aus, deren Risiko an einer der angesprochenen Krebsarten zu erkranken durch die Kastration von 5 Prozent (bei nicht kastrierten Tieren) auf 11 Prozent bei Kastration in den ersten 6 Monaten nach der Geburt, auf 17 Prozent bei Kastration zwischen dem 6. und 11. Lebensmonat bzw. auf 14 Prozent bei späterer Kastration anstieg.  

Während kleinwüchsige Hunderassen kein kastrationsbedingt höheres Risiko für Gelenkerkrankungen zu haben scheinen, und auch nur bei zwei kleinen Hunderassen (Boston Terrier und Shih Tzu) das Krebsrisiko durch die Kastration signifikant erhöht wird, stellen sich für die meisten der größeren Hunderassen die Kastrationsrisiken heute höher dar als bislang bekannt.  

Dadurch stehen viele Hundehalterinnen und -halter heute vor der Frage, wie bei der üblicherweise gemischten (teils eigennützigen, teils uneigennützigen) Motivation, den eigenen Hund kastrieren zu lassen, die Entscheidungsfindung zu strukturieren ist, um ethischen Bedenken und späteren Gewissensbissen bestmöglich vorzubeugen.  

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Bei Golden Retriever Hündinnen begünstigt die Kastration die Entstehung einiger Krebserkrankungen erheblich. Bildnachweis

Kastration von Hunden ethisch korrekt abwägen 

Die eigennützigen Aspekte der Motivation, den Hund kastrieren zu lassen, umfassen neben der Verhinderung der Fortpflanzung des Tieres nicht selten auch die Verhinderung der – für den Halter lästigen – Läufigkeitsblutungen der Hündin bzw. eine Abschwächung des – aus Sicht des Halters unerwünschten – Rüden-Verhaltens (Markieren, sexuell motivierte Aggression, Streunen etc.). Als uneigennützige Aspekte werden vor allem die Vorbeugung von Gesäuge-, Gebärmutter- und Eierstocktumoren, Gebärmuttervereiterungen und Scheinträchtigkeiten bei der Hündin bzw. von Hoden-, Prostata- und Perianaltumoren beim Rüden genannt. 

Bis zur Jahrtausendwende ließ die Datenlage es zu, die Kastration des Hundes mit diesem gesundheitlichen Nutzen für das Tier zu rechtfertigen. Das hatte in ethischer Hinsicht den praktischen Vorteil, die eigennützige Motivation des Tierhalters unberücksichtigt lassen zu können. Denn wenn unter dem Strich das Tier selbst von der Kastration profitiert, unterscheidet sich dieser Eingriff nicht wesentlich von einer Entwurmung, Impfung oder Zahnsteinentfernung.  

Seit etwa 20 Jahren verdichten sich jedoch die Indizien, dass die Kastration – rasse-, geschlechts- und altersabhängig – bei nicht wenigen Hunden einen den Nutzen überwiegenden medizinischen Schaden anrichtet. Bei den betroffenen Tieren fällt die Abwägung der Chancen gegen die Risiken also ungünstig aus, was die Frage aufwirft, in welchen Fällen es ethisch bzw. für unser Gewissen/Moralempfinden dennoch akzeptabel sein könnte, das Tier zu kastrieren. 

„Selbstverständlich wird es nach wie vor Hunde geben, die nach sorgfältigster Abwägung der individuellen Umstände trotzdem kastriert werden. Da mögen bestimmte Haltungsbedingungen (Hündin und Rüde im gleichen Haushalt) vorliegen, oder gute medizinische Gründe (Perianaltumore oder eine Perianalhernie beim Rüden, chronische oder akute Gebärmuttererkrankungen bei der Hündin), die einfach keine andere Wahl lassen. Von solchen klaren Indikationen aber abgesehen werden wir in Zukunft mit Kastrationen in unserer Praxis noch zurückhaltender sein als wir es in den letzten Jahren sowieso schon waren.“ (Tierarzt Ralph Rückert 2014)

 Die Antwort auf diese Frage gibt uns das Ungerechtigkeitsgefühl, das beim empathischen Perspektivenwechsel dann im Gewissen/Moralempfinden durch die Vorstellung erzeugt wird, man selbst würde so behandelt wie das tatsächlich betroffene Individuum (Mensch oder Tier), wenn man selbst in eine solche Behandlung nicht einwilligen würde und auch keine Indizien dafür vorliegen, dass das betroffene Individuum davon profitieren würde.  

Die Ungerechtigkeitsempfindung ist eine der stärksten Emotionen des Moralempfindens. Sie findet ihren sprachlichen Niederschlag in der Wertung, etwas sei „ungerecht“ bzw. „Unrecht“. In unserem Fall besteht die Aufgabe also darin, sich vorzustellen, man selbst werde einem operativen Eingriff unterzogen, dessen Schaden größer ist als sein Nutzen.  

Da niemand einer solchen Beschädigung der eigenen Integrität zustimmen würde, werden entsprechende Eingriffe allgemein als „Unrecht“ empfunden und gesetzlich untersagt. Bei der ethischen Beurteilung finden also auch diesmal die eigennützigen Aspekte der Motivation des Tierhalters keine Berücksichtigung.  

„Viele, nicht zuletzt Kolleginnen und Kollegen, werden einwenden, dass ein solcher Kurswechsel langfristig auch wieder bestimmte Konsequenzen haben wird. Stimmt! Wir werden bei intakten Hündinnen eventuell wieder öfter Gesäugetumoren und ganz sicher wieder mehr Gebärmuttervereiterungen (Pyometren) sehen. Aber auch das ist eben eine Sache der Risikoabwägung. Ein gut aufgeklärter Besitzer wird sowohl ein Gebärmutterproblem als auch einen Gesäugetumor frühzeitig erkennen und entsprechend beim Tierarzt vorstellen. Die Chancen einer frühen und erfolgreichen chirurgischen Intervention sind dann ganz entschieden besser als bei einem Hämangiosarkom der Milz oder gar einem Lympho- oder Osteosarkom.“ (Tierarzt Ralph Rückert, 2014)

Die Kastration bei einem aus Sicht des betroffenen Individuums ungünstigen Schaden/Nutzen-Verhältnis ist also ethisch nicht zu rechtfertigen, egal wie die Pläne des Tierhalters aussehen. Umgekehrt gilt, dass therapeutische oder präventive Kastrationen mit einer unter Berücksichtigung aller bekannten Einflüsse auf die Lebensqualität des Tieres insgesamt günstigen Prognose keine ethischen Bedenken erzeugen. Bei der Kastration herrenloser Streunerhunde ist also auch zu berücksichtigen, in welchem Maße die Tiere selbst vom so bewirkten Populationsmanagement profitieren. 

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Ängstliche Hunde können durch eine Kastration verstärkt aggressives Verhalten zeigen. Bildnachweis

Die Rechtslage zur Kastration von Hunden  

In Deutschland beschreibt der Grundsatz, dass „niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf“, die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes (§ 1 Satz 2 TierSchG). Überdies sind Tiere in Deutschland „keine Sachen“ (§ 90a BGB). Folgerichtig wird das „vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen“ durch § 6 TierSchG grundsätzlich verboten, allerdings mit einigen Ausnahmen, unter anderem folgender: „Das Verbot gilt nicht, wenn […] zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.“ (§ 6 Satz 2 Nr. 5 TierSchG). 

Die „Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung“ lässt sich als Begründung für die Kastration von Hunden vermutlich nur bei gemeinsamer Haltung von Rüden und Hündinnen verwenden, da ansonsten zu diesem Zweck auch weniger gesundheitsgefährdende bzw. schonendere Alternativen zu Verfügung stehen, bei deren Geeignetheit – aus juristischer Sicht – der „vernünftige Grund“ entfällt. Es bleibt damit also für eine legale Hunde-Kastration nur die ethisch etwas unbefriedigende, unter den Vorbehalt, dass „tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen“, gestellte Erklärung des Tierhalters, die Kastration werde „zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres“ gewünscht.  

Da allerdings tierärztliche Bedenken in Bezug auf die Kastration von Hunden seit einigen Jahren auch seitens der deutschen Universitäts-Tiermedizin geäußert werden (z.B. Interview Wehrend 2015), ist gegenwärtig nicht erkennbar, bei welchen Hunden die Kastration erlaubt und bei welchen sie verboten sein soll. Infolge der neuen Datenlage genügt § 6 Satz 2 Nr. 5 TierSchG in seiner Anwendung auf Hunde dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr.

Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm für den Bürger zu erkennen sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Bußgeldtatbestände wie das Amputationsverbot. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, sich im Tierschutzgesetz zu der Frage, bei welchen Hunden die Kastration erlaubt und bei welchen sie verboten sein soll, zu positionieren.  

Auch in der Schweiz sind Tiere „keine Sachen“ (Art. 641 a ZGB). Ein grundsätzliches Amputationsverbot kennt das Schweizer Tierschutzrecht aber nicht. Verboten sind „operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren“, wobei „Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung“ und „das Entfernen der Afterkrallen“ von diesem Verbot ausgenommen sind (Art. 24 lit. b TSchV). Anders als das deutsche Tierschutzrecht schreibt die Tierschutzverordnung der Schweiz ausdrücklich vor, dass „die Tierhalterin oder der Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren“ (Art. 25 Abs. 4 TSchV).  

„Die wohl bedeutendste Neuerung des revidierten Tierschutzrechts stellt die ausdrückliche Aufnahme des Schutzes der Tierwürde als Grundprinzip dar. Der nicht ganz einfach zu fassende Begriff wird vom [Schweizer] Tierschutzgesetz selbst als der ‚Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu achten ist‘ umschrieben. Verletzt wird die Würde eines Tieres zum einen natürlich, wenn ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden.

Neben dem Schutz der Empfindungsfähigkeit bedeutet Würde zu haben vor allem aber auch, um seiner selbst willen in der Welt zu sein. Die Würde schützt Tiere als Mitgeschöpfe also in ihrem Selbstzweck und verbietet es, sie bloß als Mittel für menschliche Zwecke zu verwenden. Die Achtung der Tierwürde geht somit weit über das Verbot des ungerechtfertigten Zufügens physischer und psychischer Schäden hinaus und schützt Tiere auch vor menschlichen Eingriffen in ihre artgemäße Selbstentfaltung (Integrität).“ (Bolliger, Goetschel, Richner & Spring 2008, S.18)

Der Zweck des Schweizer Tierschutzgesetzes besteht darin, „die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen“ (Art. 1 TSchG), wobei der Schutz der Tierwürde nicht absolut gilt, sondern eine Verletzung unter Umständen gerechtfertigt sein kann. Bei manchen Handlungen stellt schon das Tierschutzrecht selbst klar, dass sie einen übermäßigen – und somit unzulässigen – Eingriff in die Tierwürde bedeuten. Bei anderen Handlungen – etwa bei chirurgischen Eingriffen wie dem Enthornen von Nutztieren [oder eben auch der Kastration von Hunden!] – werden künftige Gerichtsentscheidungen zeigen, wie weit sie unter dem Aspekt der Tierwürde noch zulässig sein werden (Bolliger, Goetschel, Richner & Spring 2008, S.19). Dass allerdings die Kastration eine Verletzung der Würde und der Integrität des Tieres darstellt, steht bereits heute außer Frage (ebd. S. 128). 

Fazit zur Kastration von Hunden 

Die Kastration stellt einen Eingriff in die physische und psychische Integrität des Tieres dar. Bislang gingen die Tierärztinnen und Tierärzte, die Tierhalterinnen und Tierhalter und auch die Gesetzgeber in Deutschland und der Schweiz davon aus, dass dieser Eingriff durch gesundheitliche Vorteile für das betroffene Tier gerechtfertigt werden kann.  

Neuere Studien zeigen jedoch, dass die Kastration bei nicht wenigen Hunderassen mit einem teils deutlich erhöhten Risiko für Gelenkerkrankungen und verschiedene Krebsarten verbunden ist. Für zahlreiche Hunde kann damit heute keine Kastrationsempfehlung mehr ausgesprochen werden. In ethischer Hinsicht entfällt dadurch die Rechtfertigung für diesen Eingriff. Da sowohl die Rechtslage in Deutschland als auch in der Schweiz die Tiere um ihrer selbst willen schützt, ist aufgrund des Vorsorgeprinzips in beiden Ländern zu erwarten, dass mittelfristig die Routine-Kastration von denjenigen Hunden, bei denen die Kastration mit einer ungünstigen Gesundheitsprognose verbunden ist, untersagt werden wird.  

Das vor allem in der Gesundheits- und Umweltpolitik genutzte Vorsorgeprinzip zielt darauf ab, bereits im Verdachtsfall drohender Gefahr – bei noch unvollständiger Datenlage – angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 

Berlin, im Mai 2023 

Prof. Dr. Jörg Luy, Privates Forschungs- und Beratungsinstitut für angewandte Ethik INSTET, Berlin 

Danksagung

Ein herzliches Dankeschön für die Hilfe bei der Rekonstruktion der Schweizer Rechtslage geht an Alexandra Spring, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der Stiftung für das Tier im Recht/Zürich. 

Auch möchte ich Ralph Rückert für seinen zum selben Thema, aber aus der Perspektive eines dem tierärztlichen Berufsethos verpflichteten Kleintierpraktikers verfassten Artikel meinen ausdrücklichen Dank aussprechen. Link siehe unten. 

Der Autor

Jörg Luy hat Philosophie (M.A.) und Tiermedizin studiert, interdisziplinär promoviert und sich anschließend als Fachtierarzt auf Tierschutz und Ethik spezialisiert. Von 2004 bis 2010 verantwortete er als Junior-Professor für Tierschutz und Ethik die Ausbildung künftiger AmtstierärztInnen im Tierschutzrecht. Bis zur Gründung des INSTET im Jahr 2013 leitete er das Institut für Tierschutz und Tierverhalten der FU Berlin. 2015 war er eingeladen, an der Deutschen Richterakademie über die ethischen Grundlagen des Tierschutzrechts zu referieren. Für die Amtsperiode 2018 – 2023 wurde Jörg Luy zum ehrenamtlichen Richter am Senat für Heilberufe des OVG Berlin-Brandenburg gewählt.

Anhang 

Urfer SR; Kaeberlein M (2019) Desexing Dogs: A Review of the Current Literature. Animals 2019, 9, 1086. https://www.mdpi.com/2076-2615/9/12/1086  

Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2014) Long-Term Health Effects of Neutering Dogs: Comparison of Labrador Retrievers with Golden Retrievers. PLoS ONE 2014, 9, e102241. https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0102241 

Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2016) Neutering of German Shepherd Dogs: associated joint disorders, cancers and urinary incontinence. Veterinary Medicine and Science 2016, Vol 2, Issue 3. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/vms3.34 

Hart, BL; Hart, LA; Thigpen, AP; Willits, NH (2020) Assisting Decision-Making on Age of Neutering for 35 Breeds of Dogs: Associated Joint Disorders, Cancers, and Urinary Incontinence. Front. Vet. Sci. 7:388. https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fvets.2020.00388/full   

Rückert, R (2014) Die Kastration beim Hund – Ein Paradigmenwechsel. Blog-Artikel. https://www.tierarzt-rueckert.de/blog/details.php?Kunde=1489&Modul=3&ID=18951  

Wehrend, A [Interview mit] (2015) Kastration von Hündinnen: Mit falschen Zahlen operiert. Süddeutsche Zeitung. https://www.sueddeutsche.de/wissen/kastration-von-huendinnen-mit-falschen-zahlen-operiert-1.2303605 

Zink, MC; Farhoody, P;  Elser SE;  Ruffini, LD; Gibbons, TA; Rieger, RH (2014) Evaluation of the risk and age of onset of cancer and behavioral disorders in gonadectomized Vizslas. JAVMA, Vol 244, No. 3. https://avmajournals.avma.org/view/journals/javma/244/3/javma.244.3.309.xml  

Bolliger, G; Goetschel, AF; Richner, M; Spring, A (2008) Tier im Recht Transparent. Zürich, Basel, Genf: Schulthess Juristische Medien AG. ISBN: 978-3-7255-5620-5. 

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